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   FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23   

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https://dejure.org/2023,14084
FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23 (https://dejure.org/2023,14084)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.04.2023 - 3 K 22/23 (https://dejure.org/2023,14084)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. April 2023 - 3 K 22/23 (https://dejure.org/2023,14084)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d S. 1 und 2; StBerG § 157e; StBerG § 86d; StBerG § 86e
    Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; beSt; Steuerberatungsgesellschaften haben das beSt seit dem 1.1.2023 zu nutzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; beSt; Steuerberatungsgesellschaften haben das beSt seit dem 1.1.2023 zu nutzen

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach: Steuerberatungsgesellschaften haben das beSt seit dem 1.1.2023 zu nutzen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 27.04.2022 - XI B 8/22

    Zu den Folgen einer unterlassenen elektronischen Übermittlung einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
    17/12634, 27; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022, 8 V 2/22 , EFG 2022, 592; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022, 8 V 8020/22 , EFG 2022, 846; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2022, 9 K 9009/22 , EFG 2022, 1665; Finanzgericht Köln, Urteil vom 19. Mai 2022, 6 K 1883/21 , EFG 2022, 1389; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2022, 4 K 1341/22 , EFG 2023, 65; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52d FGO Rz 7 f. ; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52d FGO Rz 1 f. m.w.N.; vgl. zur Behandlung als Zulässigkeitsvoraussetzung und Unwirksamkeit auch: Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. April 2022, XI B 8/22 , BFH/NV 2022, 1057; BFH-Beschluss vom 23. August 2022, VIII S 3/22 , BFH/NV 2022, 1248; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris).

    b) Gemäß § 86e StBerG in Verbindung mit § 157e StBerG , der Anwendungsvorschrift dazu, besteht nach Ablauf des 31. Dezember 2022 für Berufsausübungsgesellschaften eine aktive Nutzungspflicht des besonderen Steuerberaterpostfaches (beSt) und damit zur Übermittlung einer Klage an das Finanzgericht gemäß § 52d Sätze 1 und 2 FGO (vgl. Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021; BGBl I 2021, 2363, mit dem u.a. die §§ 86d , 86e , 157e StBerG angepasst worden sind; s.a. BFH-Beschluss vom 27. April 2022 XI B 8/22 , BFH/NV 2022, 1057; BFH-Zwischenurteil vom 25. Oktober 2022 IX R 3/22 , BStBl II 2023, 267; Peters, jurisPR-SteuerR 45/2022 Anm. 2; Pohl, Stbg 2022, 385, 390; Schumann, DStZ 2023, 312).

    Auch Äußerungen der Bundessteuerberaterkammer, die aktive Nutzungspflicht beginne erst mit Zusendung des Registrierungsbriefes, vermögen ihr Verschulden ebenfalls nicht zu entschuldigen, da diesen durch die Rechtsprechung des BFH und der Literatur frühzeitig widersprochen wurde ( BFH-Beschluss vom 27. April 2022, XI B 8/22 , BFH/NV 2022, 1057; Pohl, Stbg 2022, 426).

  • BGH, 17.11.2022 - IX ZB 17/22

    Elektronischer Rechtsverkehr: Nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
    Soweit einem Einreicher bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung die Hinderungsgründe für eine Einreichung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg bekannt und ihm zugleich eine sofortige Glaubhaftmachung dieser Gründe möglich sei, solle die nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die Ersatzeinreichung nach Auffassung des BGH ohne rechtliche Wirkung sein ( BGH-Beschluss vom 17. November 2022, IX ZB 17/22 , juris), denn das Erfordernis des § 130d Satz 3 ZPO - die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes bereits bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen - hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion, einen Missbrauch der Ausnahmeregelung in § 130d Satz 2 ZPO auszuschließen (BT-Drs. 17/12634, 27).

    cc) Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht, wenn dem Einreicher bereits seit geraumer Zeit die fehlende Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte bekannt ist ( BGH-Beschluss vom 17. November 2022 IX ZB 17/22 , juris).

  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 264/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
    bb) In der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Parallelvorschrift § 130d Satz 3 ZPO verweist der Bundesgerichtshof ( BGH, Beschluss vom 21. September 2022 XII ZB 264/22 , NJW 2022, 3647) darauf, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen soll.

    Jedenfalls erfolge eine Glaubhaftmachung nur dann "unverzüglich" - und somit ohne schuldhaftes Zögern -, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolge (vgl. BGH-Beschluss vom 21. September 2022 XII ZB 264/22 , NJW 2022, 3647).

  • FG Münster, 14.04.2023 - 7 K 86/23

    Klageerhebung durch Steuerberater per Telefax ist trotz Möglichkeit der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
    bb) Zwar wird auch vertreten, dass die aktive Nutzungspflicht des beSt erst mit Zugang des Registrierungsbriefes durch die Steuerberaterkammer besteht (Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 21. März 2023, 10 V 67/23, juris; Finanzgericht Münster, Zwischen- Gerichtsbescheid vom 14. April 2023, 7 K 86/23 E , juris; Mehnert/Kalina-Kerschbaum, DStR 2022, 2573).

    Das Finanzgericht Münster hat die Möglichkeit der Registrierung mittels "Fast Lane" berücksichtigt (vgl. Zwischen- Gerichtsbescheid vom 14. April 2023, 7 K 86/23 E , juris).

  • FG Hessen, 21.03.2023 - 10 V 67/23

    Zeitpunkt der Pflicht zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
    bb) Zwar wird auch vertreten, dass die aktive Nutzungspflicht des beSt erst mit Zugang des Registrierungsbriefes durch die Steuerberaterkammer besteht (Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 21. März 2023, 10 V 67/23, juris; Finanzgericht Münster, Zwischen- Gerichtsbescheid vom 14. April 2023, 7 K 86/23 E , juris; Mehnert/Kalina-Kerschbaum, DStR 2022, 2573).

    Soweit das Hessische Finanzgericht (Beschluss vom 21. März 2023, 10 V 67/23, juris) zudem darauf verweist, dass von einem Steuerberater mit einer aktiven Nutzungspflicht des beSt vor Zusendung der Registrierungsunterlagen durch die Bundessteuerberaterkammer "Unmögliches verlangt" werde, berücksichtigt es nicht den Umstand der bereits beschriebenen Möglichkeit der Registrierung zum Postfach mittels "Fast Lane".

  • BGH, 24.01.2008 - VII ZR 17/07

    Nachträgliche Tilgungsbestimmung bei mehreren Gläubigern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
    Anders als bei § 121 BGB (mit Verweis auf BGH-Urteil vom 24. Januar 2008, VII ZR 17/07 , NJW 2008, 985) sei keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt habe die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage sei.
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.10.2021 - 6 Sa 337/20

    Elektronischer Rechtsverkehr, Nutzungspflicht (aktive), Nutzungspflicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
    In der Rechtsprechung werde insoweit generell angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben sei (Verweis auf: BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2022 2 UF 16/22 , NJW 2022, 3451; LAG Kiel, Urteil vom 13. Oktober 2021, NZA-RR 2022, 148 [LAG Schleswig-Holstein 13.10.2021 - 6 Sa 337/20] ; Siegmund, NJW 2021, 3617; und auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Mai 2022 16 B 69/22 , NWVBl 2022, 442).
  • OLG Bamberg, 02.05.2022 - 2 UF 16/22

    Elektronische Einlegung der Beschwerde beim unzuständigen Gericht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
    In der Rechtsprechung werde insoweit generell angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben sei (Verweis auf: BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2022 2 UF 16/22 , NJW 2022, 3451; LAG Kiel, Urteil vom 13. Oktober 2021, NZA-RR 2022, 148 [LAG Schleswig-Holstein 13.10.2021 - 6 Sa 337/20] ; Siegmund, NJW 2021, 3617; und auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Mai 2022 16 B 69/22 , NWVBl 2022, 442).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2022 - 16 B 69/22

    Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
    In der Rechtsprechung werde insoweit generell angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben sei (Verweis auf: BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2022 2 UF 16/22 , NJW 2022, 3451; LAG Kiel, Urteil vom 13. Oktober 2021, NZA-RR 2022, 148 [LAG Schleswig-Holstein 13.10.2021 - 6 Sa 337/20] ; Siegmund, NJW 2021, 3617; und auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Mai 2022 16 B 69/22 , NWVBl 2022, 442).
  • FG Münster, 07.12.2022 - 9 K 1957/22

    Übermittlung der vorbereitenden Schriftsätze und Anträge eines Anwalts als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
    Bei einem verstrichenen Zeitraum von mehr als zwei Wochen seit der Klageerhebung ohne den Vortrag besonderer Umstände könne dies nicht angenommen werden (Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Dezember 2022, 9 K 1957/22 E,G, EFG 2023, 348; vgl. Schmieszek in Gosch, FGO, § 52d Rz 11 ).
  • BFH, 25.10.2022 - IX R 3/22

    Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per

  • AG Hamburg, 21.02.2022 - 67h IN 29/22

    Aktive Nutzungspflicht, elektronisches Dokument, beA, Insolvenzverfahren, Mittel

  • BFH, 23.08.2022 - VIII S 3/22

    Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

  • LAG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 1 Ta 51/20

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Versagung, Vertretung (zur

  • OLG Hamm, 04.04.2022 - 8 U 23/22

    Verfristete Berufungseinlegung; Einlegung einer Berufung via Telefax; Fehlende

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2022 - 8 V 8020/22

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2017

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2022 - 9 K 9009/22

    Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 19 E 147/22

    Anforderungen an die Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches

  • FG Münster, 22.02.2022 - 8 V 2/22

    Übermittlung des Klageantrags als elektronisches Dokument hinsichtlich der

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 4 K 1341/22

    Anfall von Grunderwerbsteuer im Zuge einer Verschmelzung zweier Vereine;

  • FG Köln, 19.05.2022 - 6 K 1883/21

    Übermittlung des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als

  • FG Düsseldorf, 17.08.2023 - 14 K 125/23

    Wirksamkeit der Klageerhebung: Pflicht zur Nutzung des beSt vor Zugang des

    der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 28.04.2023 XI B 101/22, BStBl. II 2023, 763) die im Ergebnis von dem erkennenden Senat geteilte Auffassung, die aktive Nutzungspflicht bestehe seit dem 01.01.2023 (ebenso Pohl, Stbg 2022, 426; obiter dictum in BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 IX R 3/22, BStBl. II 2023, 267; 7. Senat des FG Niedersachsen Urteil vom 20.03.2023 7 K 183/22, EFG 2023, 643; 3. Senat des FG Niedersachsen Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23 bei juris; FG Nürnberg Gerichtsbescheid vom 11.07.2023 6 K 177/23 bei juris).

    Denn der Steuerberater musste in jedem Fall bei der Registrierung und Freischaltung des beSt mitwirken (so auch 3. Senat des FG Niedersachsen Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23 bei juris).

    Da eine einfache E-Mail zur Einleitung des Verfahrens genügte und sich das Verfahren im Übrigen nicht von dem normalen Registrierungsprozess unterschied, erscheint das Fast-Lane-Verfahren verfassungsrechtlich unbedenklich (ebenso 3. Senat des FG Niedersachsen Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23 bei juris).

    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung zu § 52d Satz 3 FGO und den vergleichbaren Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen (§ 130d ZPO usw.) stellt der Umstand, dass ein elektronischen Postfach noch nicht in Betrieb genommen wurde, einen von einer technischen Störung zu unterscheidenden "strukturellen Mangel" dar, der nicht von den Vorschriften erfasst wird (vgl. 3. Senat FG Niedersachsen Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23 bei juris mit umfangreichen Nachweisen; FG Nürnberg Beschluss vom 25.04.2023 3 K 22/23 bei juris mit umfangreichen Nachweisen; siehe auch OLG Hamm Beschluss vom 04.04.2022 I-8 U 23/22, 8 U 23/22, NJW-RR 2022, 1360 und Biallaß, NJW 2023, 25).

  • FG Nürnberg, 10.07.2023 - 6 K 129/23

    Unzulässigkeit einer Klage wegen Einreichung der Klageschrift per Telefax

    Dies wird ebenso vom Niedersächsischen Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23, juris, Revision BFH I R 32/23, vertreten.

    Die Vorschrift sei nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten Postfachs, nicht hingegen bei dessen verzögerter Einrichtung anwendbar (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23, juris, m.w.N.).

    In der Rechtsprechung werde insoweit generell angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben sei (Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 2.05.2022 2 UF 16/22, NJW 2022, 3451; LAG Kiel, Urteil vom 13.10.2021, NZA-RR 2022, 148; Siegmund, NJW 2021, 3617; und auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Mai 202216 B 69/22, NWVBl 2022, 442; vgl. (Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23, juris, m.w.N.)).

  • FG Nürnberg, 11.07.2023 - 6 K 177/23

    Unzulässigkeit der Klage wegen Einreichung des Klageschriftsatzes per Fax

    Dies wird ebenso vom Niedersächsischen Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23, juris, Revision BFH I R 32/23, vertreten.

    Die Vorschrift sei nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten Postfachs, nicht hingegen bei dessen verzögerter Einrichtung anwendbar (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 3 K 22/23, juris, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 4 K 409/23

    Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für

    Dieser Frist bedurfte es nicht, wenn für den Zeitpunkt der aktiven Nutzungspflicht auf den Erhalt der Registrierungsunterlagen oder die tatsächlich erfolgte Registrierung abzustellen wäre (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 25. April 2023, Az. 3 K 22/23, juris).

    Soweit das Hessische Finanzgericht (Beschluss vom 21. März 2023, 10 V 67/23, juris) zudem darauf verweist, dass von einem Steuerberater mit einer aktiven Nutzungspflicht des beSt vor Zusendung der Registrierungsunterlagen durch die Bundessteuerberaterkammer "Unmögliches verlangt" werde, berücksichtigt es gerade nicht den Umstand der bereits beschriebenen Möglichkeit der Registrierung zum Postfach mittels "Fast Lane" (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 25. April 2023, Az. 3 K 22/23, juris).

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